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   OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20   

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OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20 (https://dejure.org/2021,13470)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.05.2021 - 10 LA 233/20 (https://dejure.org/2021,13470)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Mai 2021 - 10 LA 233/20 (https://dejure.org/2021,13470)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2057
  • FamRZ 2021, 1579
  • DÖV 2021, 855
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18

    Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kostenerstattung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687 [1689 Rn. 19]) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26 und vom 5.3.2020 - 10 LA 206/19 -, juris Rn. 24; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124 Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2018 - 10 LA 9/18

    Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge; Erfüllung; Gehörsverstoß; rechtliches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20
    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 7.5.2019 - 10 LA 75/17 -, juris Rn. 18, und vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124 Rn. 28).

    Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687 [1689 Rn. 19]) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26 und vom 5.3.2020 - 10 LA 206/19 -, juris Rn. 24; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124 Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 8 LA 4/08
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20
    Ob zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung des Bestattungspflichtigen eine ungeschriebene Ausnahme etwa dann, wenn sich der Verstorbene wegen einer schweren Straftat zu Lasten des Bestattungspflichtigen strafbar gemacht hat (vgl. Niedersächsisches OVG vom 8.1.2013 - 8 ME 228/12 -, n. v., und vom 4.4.2008 - 8 LA 4/08 -, juris Rn. 5 (offengelassen); Hessischer VGH, Urt. v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -, juris Rn. 31 f. (bejaht) jeweils m.w.N.) angesichts des Gesetzeswortlauts, der für sich genommen keinen Raum für derartige Abwägungen zulässt, anzuerkennen ist, kann offenbleiben (verneinend Sächsisches OVG, Beschluss vom 2.10.2019 - 4 A 10/19 -, juris Rn. 5 zur vergleichbaren Regelung des § 10 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG); Thüringer OVG, Urteil vom 23.4.2015 - 3 KO 341/11 -, juris Rn. 52 ff. zur vergleichbaren Norm des § 18 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG), jeweils m.w.N,).

    Trotz der damit verbundenen Beeinträchtigung der psychischen und physischen Integrität des Klägers vermag der Senat in dem Fehlverhalten des verstorbenen Vaters aber keine Straftat von solcher Schwere zu erkennen, welche die Totenfürsorge als eine für den Kläger schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen würde und eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen könnte (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2012 - 8 LA 150/12 - (körperliche Misshandlung der Kinder durch den Verstorbenen; körperliche Misshandlung der Ehefrau und Bedrohung mit dem Tod durch den Verstorbenen) und vom 4.4.2008 - 8 LA 4/08 -, juris Rn. 2 und 5 (körperliche Misshandlung der Kinder durch die Verstorbene)).

    Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestehen angesichts der damit verbundenen Kostenbelastung für den herangezogenen Bestattungspflichtigen nicht (Senatsbeschluss vom 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.7.2010 - 8 PA 151/10 -, n.v., und Beschluss vom 4.4.2008 - 8 LA 4/08 -, juris Rn. 4; vgl. Stelkens/Seifert, Die Bestattungspflicht und ihre Durchsetzung, in: DVBl. 2008, 1537, 1539 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2015 - 2 LB 27/14

    Bestattungsrecht- unbillige Härte beim Kostenersatz für Bestattungskosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20
    Die Bestattungspflicht muss eine für ihn schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung sein (vgl. insofern auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.4.2015 - 2 LB 27/14 -, juris Rn. 72; Grziwotz in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, Bestattungsrecht, Rn. 32.33).

    Wenn aber - wie ausgeführt - sogar Gewalttaten für sich genommen nicht zum Wegfall der Bestattungspflicht führen können, gilt dies erst recht nicht für den damit einhergehenden Vertrauensverlust (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.4.2015 - 2 LB 27/14 -, juris Rn. 65).

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 13 LA 247/17

    Pflicht einer Versandapotheke zur Vorratshaltung nach § 15 ApBetrO; Auslegung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20
    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2017 - 8 LA 40/17

    Altersrente; vorgezogene Altersrente; Alterssicherungsordnung; Ärzteversorgung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20
    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 8.3.2018 - 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8, und vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10).

    Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2020 - 7 LA 7/19

    Luftverkehr; Platzrunde; Verkehrslandeplatz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20
    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 7.5.2019 - 10 LA 75/17 -, juris Rn. 18, und vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124 Rn. 28).

    Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 05.04.2019 - 10 PA 350/18

    Bestattung; Bestattungspflicht, vorrangig, primär, subsidiär;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20
    Weitergehende allgemeine Billigkeitserwägungen sind bei der Durchsetzung der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BestattG und bei der Heranziehung zu Bestattungskosten auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 BestattG grundsätzlich nicht anzustellen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8.1.2013 - 8 ME 228/12 -, n.v.).

    Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestehen angesichts der damit verbundenen Kostenbelastung für den herangezogenen Bestattungspflichtigen nicht (Senatsbeschluss vom 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.7.2010 - 8 PA 151/10 -, n.v., und Beschluss vom 4.4.2008 - 8 LA 4/08 -, juris Rn. 4; vgl. Stelkens/Seifert, Die Bestattungspflicht und ihre Durchsetzung, in: DVBl. 2008, 1537, 1539 f.).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20
    Denn es handelt sich um keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen, da er entweder Rückgriff bei einem Erben nach § 1968 BGB oder einem anderen gleichrangig Bestattungspflichtigen nach §§ 426 BGB, 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG nehmen kann und (hilfsweise) bei einer Unzumutbarkeit der Kostentragung zudem die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII eröffnet ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 16 f., wonach bei Ermittlung der Unzumutbarkeit nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen ist, sondern auch solche Umstände, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, etwa die Nähe und Beziehung des Verstorbenen zum Bestattungspflichtigen).
  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20
    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2017 - 13 LA 188/15

    Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • VGH Hessen, 26.10.2011 - 5 A 1245/11

    Heranziehung naher Angehöriger zu Bestattungskosten

  • VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2012 - 8 LA 150/12

    Ausnahmen von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 BestattG in eng begrenzten

  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13

    Verpflichtung zur Totenfürsorge für den hinterbliebenen Ehegatten trotz

  • OVG Sachsen, 02.10.2019 - 4 A 10/19

    Bestattungskosten; Übernahme; Unbilligkeit; Bestattungspflicht

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 10 LA 90/16

    Betriebsgeheimnis; Fehlbetäubung; Geschäftsgeheimnis; ungünstige

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2013 - 8 LA 148/12

    Verlust des Freizügigkeitsrechts und Aufforderung zur Ausreise bei Ausreise der

  • VGH Bayern, 14.02.2014 - 5 ZB 13.1559

    Akteneinsicht im Petitionsverfahren beim Bayerischen Landtag

  • OVG Thüringen, 23.04.2015 - 3 KO 341/11

    Keine Einschränkung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht durch

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2018 - 7 LA 67/17

    Auslegung des Begriffs der "Gebiete der Wirtschaft" in § 36 Abs. 1 S. 1 GewO;

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2009 - 4 LA 406/07

    Nachweises sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage von Bescheiden als

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2017 - 2 LA 1/17

    Doktorgrad; Entziehung; Irrtumserregung; Jahresfrist; Plagiat; Promotionsurkunde;

  • OVG Sachsen, 18.05.2018 - 3 A 113/18

    Widerruf; Waffenbesitzkarte; Unzuverlässigkeit; Überlassung

  • OVG Niedersachsen, 15.01.2020 - 9 LA 155/18

    Anstoßfunktion; Aushang; Aushangfrist; Auslegung; Bekanntmachung; Hauptsatzung;

  • VGH Bayern, 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873

    Änderung des Familiennamens

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2019 - 10 LA 75/17

    Bestandskraft; Europarecht; Rechtslage; rückwirkend; Verwaltungsverfahren;

  • VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21

    Bestattungspflicht; minderjährige Kinder

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass allgemeine Billigkeitserwägungen bei der Durchsetzung der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BestattG und bei der Heranziehung zu Bestattungskosten auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 BestattG grundsätzlich nicht anzustellen sind (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 8.1.2013 - 8 ME 228/12 -, Veröff. n.b.).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine solche Ausnahme bisher, soweit ersichtlich, allenfalls in Fällen in Betracht gezogen, in denen der Verstorbene zu Lasten des Bestattungspflichtigen eine schwere Straftat begangen hatte (Nds. OVG, Beschl. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris; vgl. VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 - 1 A 666/08 -, juris Rn. 23; vgl. diesbezüglich auch VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 - 1 A 666/08 -, juris).

    Denn insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Leistungsbescheid nach § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 NBestattG keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen darstellt, da er entweder Rückgriff bei einem Erben nach § 1968 BGB oder einem anderen gleichrangig Bestattungspflichtigen nach §§ 426 BGB, 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG nehmen kann und (hilfsweise) bei einer Unzumutbarkeit der Kostentragung zudem die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII eröffnet ist (Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16 m. w. Nachw. zur Rspr. des Nds. OVG).

    Denn bei Ermittlung der Unzumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII sind nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen sein, sondern auch solche Umstände, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, etwa die Nähe und Beziehung des Verstorbenen zum Bestattungspflichtigen (Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 16 f.).

  • VG Düsseldorf, 01.02.2023 - 23 L 118/23
    Soweit aus den Gründen, aus denen nach teilweise vertretener Ansicht eine Kostentragungspflicht ausnahmsweise wegen unbilliger Härte - trotz der Regelung in § 74 SGB XII - gemäß § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW entfallen soll, vereinzelt bereits eine Einschränkung der Bestattungspflicht erwogen wird, vgl. etwa bei schweren Straftaten zulasten des Bestattungspflichtigen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.; VG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2022 - 2 A 59/21 -, juris Rn. 31; VG Hannover, Urteil vom 3. Februar 2020 - 1 A 4054/18 -, juris Rn. 16 f.; ablehnend demgegenüber bspw.: OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 4 A 10/19 -, juris Rn. 5; OVG Weimar, Urteil vom 23. April 2015 - 3 KO 341/11 -, juris Rn. 52; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010 - 5 Bf 34/10 -, juris Rn. 23 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 -, juris Rn. 24 ff., teilt die Kammer diese Auffassung nicht und ist unabhängig hiervon das Überschreiten dieser Schwelle weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht worden.
  • VG Berlin, 26.10.2021 - 21 K 239.20
    Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung nimmt eine ungeschriebene Ausnahme an, wenn die Familienverhältnisse so nachhaltig gestört sind, dass die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig anzusehen ist, also wenn ein strafrechtlich relevantes oder dem vergleichbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem bestattungspflichtigen Angehörigen vorliegt, wie es sich beispielsweise in Missbrauchsfällen oder vergleichbaren schwerwiegenden Verfehlungen ausdrücken kann (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 5 A 1245/11 - juris Rn. 32 ff.; offen gelassen OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 10 LA 233/20 - juris Rn. 12; das OVG Schleswig hat zwar mit Urteil vom 27. April 2015 - 2 LB 27/14 - juris Rn. 59 ff. eine Härtefallprüfung vorgenommen, allerdings hierzu auf eine in Schleswig-Holstein bestehende landesrechtliche verwaltungsvollstreckungsrechtliche Spezialregelung verwiesen).
  • VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441

    Öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, Ersatzvornahme der Bestattung,

    Daher können Ausnahmen nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des Bestattungspflichtigen angenommen werden (BayVGH, B.v. 9.6.2008 - ZB 07.2815 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, U.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris Rn. 7), welche die Totenfürsorge als eine für den Pflichtigen schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen würden und eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen könnten (NdsOVG, B.v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 - NJW 2021, 2057 Rn. 14 m.w.N.).
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